Regeln: Boote, Yachten, Jetski in Kroatien
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Kroatien ist eines der schönsten und beliebtesten Wassersport-Reviere Europas. Mit insgesamt 6176 Küstenkilometern und mediterranem Klima ist das auch nicht ganz verwunderlich. Nicht nur die 1244 Inseln stehen dabei im Mittelpunkt der Wassersportfans, sondern auch das glasklare Wasser, unzählige Buchten und die verschiedenen Winde, die das Herz eines Seglers höher schlagen lassen. Damit dieses traumhafte Revier auch ein sicheres Revier bleibt, gibt es für die Wassersportler einiges zu beachten. Hier sind die wichtigsten Regeln und Gesetze für kroatische Gewässer:

Geschwindigkeiten

Für alle Wasserfahrzeuge gelten entsprechend folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen in Küstennähe (soweit nicht anders ausgeschrieben):

  • Bis 150 m Entfernung von der Küste gilt eine Geschwindigkeit von maximal 5 Knoten.
  • Von 150 m bis 300 m von der Küste gilt eine Geschwindigkeit von maximal 8 Knoten.

Geschwindigkeiten und Abstände werden gerade in der Hauptsaison flächendeckend kontrolliert. Dazu werden bei Verstoß gegen die Geschwindigkeitslimits empfindliche Geldstrafen verhängt. Es ist zwingend notwendig, sich an diese Bestimmungen zu halten und überdies hinaus den Wellenschlag zu vermeiden. Nicht selten werden durch zu schnelles Fahren und den daraus resultierenden Wellenschlag Boote an Stege und Steinmolen geschlagen und beschädigt. Auch Anker können sich durch den Wellenschlag lösen und andere Bootfahrer in Schwierigkeiten bringen.

Für die Nationalparks gelten teilweise andere Geschwindigkeitsbegrenzungen um Uferbereiche oder die Unterwasserwelt zu schützen. Bitte erkundigen Sie sich vorher! Auch hier werden Kontrollen durchgeführt und aufgrund des Schutzstatuses hohe Strafen verhängt.

Abstände und Fahrgebiete

Für Schiffe, Yachten (in Kroatien gelten (Sport-)Boote über 12 Meter als Yacht), Boote und Wasserflugzeuge gelten ausnahmslos folgende Mindestabstände zur Küste:

Generelle Regelung zu Abständen

  • Motorboote und Segelschiffe: mindestens 50 Meter
  • Yachten: mindestens 150 Meter
  • Schiffe und Wasserflugzeuge:  mindestens 300 Meter

Für Ruderboote, Surfer und Wellenreiter, Kanus, Kajaks, Gondeln, Paddel- und Tretboote gelten diese Mindestabstände hingegen nicht. Sie dürfen allerdings auch nicht weiter als mit max. 50 Metern Abstand zur Küste fahren.

Abstände zu Stränden

  • Vor Stränden haben Yachten und Boote einen Mindestabstand von 50 Metern bis zur Begrenzung eines abgegrenzten Badestrandes einzuhalten. Weiterhin ust zu Naturstränden ist ein Abstand von 150 Metern einzuhalten.
  • Für Gleitboote und Boote mit Jet-Antrieb (Scooter, Jet-Ski, usw.) gilt einen Mindestabstand von 300 Meter zur Küste. Innerhalb der 300-Meter-Zone dürfen sie sich nur mit der geringstmöglichen Geschwindigkeit bewegen. Wellenschlag muss auf jeden Fall vermieden werden. Es gibt jedoch auch Küstenabschnitte und Gebiete, wo das Fahren dieser Wasserfahrzeuge gänzlich verboten ist.
  • Gemietete Fahrzeuge mit Jet-Antrieb dürfen das Ufer nur in den vorschriftsgemäß gekennzeichneten Fahrwegen anfahren!

Führerscheinbestimmungen

Allgemeines:

Generell besteht in Kroatien für alle motorbetriebenen Wasserfahrzeuge (auch Jetski!) ausnahmslos eine Führerscheinpflicht. Dabei ist es egal, ob ein Wasserfahrzeug mit Kraftstoff oder elektrisch betrieben wird. Des Weiteren muss die Person, die das Wasserfahrzeug steuert einen gültigen Führerschein besitzen. Es reicht nicht aus, dass eine andere Person an Bord im Besitz eines Führerscheins ist. Demzufolge werden derzeit (2019/2020) Strafen von bis zu 450,- Euro verhängt.

Funkschein:

Verfügt ein Wasserfahrzeug über eine Funkanlage, so muss die Person, die das Schiff steuert, über einen gültigen Funkschein verfügen. Es reicht nicht aus, wenn eine andere Person an Bord im Besitz eines Funkscheins ist. Im kroatischen Küstenpatent „Boat Skipper B“ ist der Funkschein bereits enthalten, in den deutschen Scheinen nicht.

Gemäß den kroatischen Vorschriften muss jedes Charterboot ab 7 Meter Länge ein Funkgerät an Bord haben. Somit wird auch vom Skipper ein Funkschein oder entsprechender Befähigungsnachweis gefordert.

Vignette und Aufenthaltssteuer

Alle Wasserfahrzeuge über 2,50 Meter Länge müssen vor der ersten Fahrt die Schiffssicherheits- und Leuchtfeuergebühren bezahlen. Diese kann bei den Hafenämtern oder ONLINE bezahlt werden. Die Gebühr wird aus der Bootslänge und der Motorleistung berechnet. Wer an Bord übernachtet, muss für den jeweiligen Zeitraum auch die Aufenthaltssteuer bezahlen. Sie richtet sich nach der jeweiligen Schiffslänge und dem  Zeitraum der Übernachtung (z.B. 3 Tage, 8 Tage, 15 Tage, usw.). Die Vignette wird auch häufig als Permit, Bootsgebühren, Bootsvignette oder Bootsanmeldung bezeichnet.

Regeln Sonstiger Wassersport

  • Generell bedürfen sportliche und andere Aktivitäten auf einer Schifffahrtstraße einer offiziellen Genehmigung durch die entsprechenden Behörden.
  • Baden, Tauchen, Gleitboot-Fahren, Surfen, Wasserskifahren ist in Häfen ausdrücklich verboten. Dies gilt auch für Kurse im Wasserskifahren. In Hafeneinfahrten, engen Durchfahrten mit Schiffsverkehr und innerhalb abgegrenzter Badezonen vor Stränden ist des weiteren Surfen verboten.
  • Baden und Schwimmen ist ebenfalls nur in den abgegrenzten Schwimmzonen erlaubt. An Naturstränden darf ferner nicht weiter als 100 Meter hinaus geschwommen werden. In allen Fahrrinnen und engen Durchfahrten und Kanälen, in denen Schiffe fahren, ist Schwimmen jedoch verboten.

Sonstige wichtige Regeln für Bootfahrer

  • Schiffe, Yachten oder Boote dürfen in keiner Weise (per Funk, visuell oder akustisch) falsche Signale oder Nachrichten über Gefahren, Dringlichkeit und Sicherheit senden oder überdies hinaus, ein falsches Identifikationszeichen abgeben.
  • Wasserfahrzeuge unter 24 Meter, unabhängig von der Antriebsart, müssen beim Ein- und Auslaufen in bzw. aus den Häfen, in den Hafeneinfahrten den größeren Wasserfahrzeugen ausweichen.
  • Wasserfahrzeuge, die in einen Hafen, Fluss oder engen Kanal einlaufen, dürfen das Manövrieren von Wasserfahrzeugen, die aus einem Hafen, Fluss oder engen Kanal auslaufen, nicht behindern.

Eigentumsnachweise

Wer nicht nachweislich Eigentümer des Bootes / der Yacht ist, welche(s) er führt, benötigt, soweit der Eigentümer nicht an Bord ist, eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers. Ausgenommen von der Vollmachtregelung sind enge Mitglieder der Familie des Eigentümers. Dazu zählen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Geschwister sowie Blutsverwandte in gerader Linie bis zum 2. Grad. Wenn in der Registrierung 2 Eigner angegeben sind, müssen beide Eigner die Vollmacht unterschreiben. Vorlage zum Download: Vollmacht

Quelle: Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur, Verwaltung für die Schifffahrtsicherheit / nIS (nautisches Info-System)

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