Regelungen für Bootfahrer
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Mitteilung des Ministeriums 01.06.2020:

In Bezug auf die Anwendung des Beschlusses über das vorübergehende Verbot des Grenzübertritts der Republik Kroatien (Amtsblatt Nr. 32/20 und 48/20) und des Beschlusses über Änderungen derselben Entscheidung vom 9. Mai 2020 nach zuvor veröffentlichten Empfehlungen vom kroatischen Institut für öffentliche Gesundheit gibt es zusätzliche Erläuterungen und Anweisungen:

Überqueren der Staatsgrenze kroatischer und ausländischer Seeleute

1. Kroatische Seeleute, die nach dem Aufenthalt im Ausland in die Republik Kroatien zurückkehren, müssen kein Maß an Selbstisolation mehr durchführen, sondern müssen sich weiterhin einer epidemiologischen Kontrolle unterziehen und sind verpflichtet, die allgemeinen und besonderen Empfehlungen des kroatischen Instituts für öffentliche Gesundheit einzuhalten.

2. Die jüngsten Änderungen ermöglichen die Einschiffung aller Ausländer auf Schiffen der Handelsmarine und Yachten, die in der Republik Kroatien festgemacht, gelagert oder in Wartestellung sind.

3. Ausländer und Besatzungsmitglieder müssen nach dem Einsteigen in ein Schiff oder eine Yacht ebenfalls kein Maß an Selbstisolierung auf dem Schiff anwenden, müssen sich jedoch einer epidemiologischen Kontrolle unterziehen und sind verpflichtet, die allgemeinen und besonderen Empfehlungen des kroatischen Instituts für öffentliche Gesundheit einzuhalten.
4. Ausländische Besatzungsmitglieder von Schiffen und Yachten, die sich bereits in den Häfen der Republik Kroatien befinden, dürfen sich gemäß den Bestimmungen über die Durchführung der staatlichen Grenzüberwachung in die Republik Kroatien aufhalten.

5. Seeverkehrsagenten, die nach der Landung in der Republik Kroatien die Rückkehr von Seeleuten aus Drittländern in ihre Heimat organisieren, wird empfohlen, im Voraus die Bedürfnisse eines Visums mit einer längeren Dauer zu erfüllen. Bei der Organisation von Reisen sind sie verpflichtet, mögliche Einschränkungen in allen Transitländern zu berücksichtigen, damit die Rücksendung in kürzester Zeit erfolgt.

6. Das Dekret zur Änderung des Dekrets über Grenzübergänge der Republik Kroatien (Amtsblatt 38/2020) vom 30. März 2020 ist noch in Kraft. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung der Republik Kroatien während der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten COVID-19-Epidemie wurden vorübergehend dauerhafte Grenzübergänge für den internationalen Personenverkehr im Seeverkehr geschlossen, nämlich: Umag, Porec, Rovinj, Mali Losinj , Korčula und Ubli sowie die Eröffnung saisonaler Grenzübergänge für den internationalen Personenverkehr auf See gemäß Artikel 27 der Verordnung werden vorübergehend verschoben. In diesem Sinne kann die Grenzkontrolle in Seehäfen an den genannten Grenzübergängen nicht durchgeführt werden, solange diese Verordnung in Kraft ist.

Ankunft ausländischer Staatsbürger, die Yachten und Boote in der Republik Kroatien besitzen

1. Diese Anweisung gilt für Yachten und Boote, auf denen Unterkunft und mehrtägige Aufenthalte möglich sind.

2. Ausländer, die Yachten und Boote in der Republik Kroatien besitzen, mit Ausnahme von Bürgern, die von der Verpflichtung befreit sind, den Grund für ihre Einreise nachzuweisen (Tschechische Republik, Ungarn, Österreich, Republik Estland, Republik Lettland, Republik Litauen, Die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakische Republik) gemäß der Änderung des Beschlusses über das vorübergehende Verbot des Grenzübertritts der Republik Kroatien vom 28.05.2020. können sie die Staatsgrenze überschreiten, indem sie Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie Eigentümer des Schiffes sind, und Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie Benutzer des Schiffes sind (Leasingvertrag oder Chartervertrag). Zusammen mit den Unterlagen über den Besitz des Schiffes ist es erforderlich, einen Liegeplatzvertrag und / oder eine Bestätigung des Seetourismushafens vorzulegen, dass sich das Schiff in diesem Hafen am Liegeplatz befindet.

3. Bei Schiffen, die einer juristischen Person gehören, gelten Ausländer, die nachweisen, dass sie Eigentümer einer juristischen Person sind oder dass sie verantwortliche Personen einer juristischen Person sind, als Eigner von Schiffen im Sinne dieser Anweisungen.

4. Neben dem Eigner können auch Mitglieder seiner unmittelbaren Familie die Staatsgrenze überschreiten. Wenn zusätzlich zum Eigner Mitglieder seiner unmittelbaren Familie an Bord sind müssen zusätzlich zu den in Nummer 2 aufgeführten Dokumenten die in dieser Anweisung aufgeführten Unterlagen der Besatzung und der Passagiere der Yacht oder des persönlichen Bootes vorgelegt werden. Um ungeplante Menschenmassen zu vermeiden, sollten die Yachthäfen die Ankunft zu dem auf dem Formular angegebenen Zeitpunkt bestätigen.

Ankunft anderer Ausländer

1. Die Anmietung eines Charterschiffs, d.h. die Nutzung des Beherbergungsdienstes auf Schiffen, Yachten und Booten, wird als wichtiger wirtschaftlicher Grund für die Einreise in die Republik Kroatien angesehen. Dies wird durch Vorlage der Liste der Besatzungsmitglieder und Passagiere nachgewiesen, die von der Chartergesellschaft oder dem Eigner des Schiffes in das eNautika-System eingegeben wurden. Der Status des Dokuments “In Vorbereitung” ist ebenfalls zulässig.

2. Für die Ankunft von Vertretern ausländisch anerkannter Organisationen (Lloyd’s Register of Shipping, Bureau Veritas, DNV GL; RINA…) in kroatischen Werften und Häfen zum Zwecke der Verlängerung der Gültigkeit bestehender oder der Ausstellung neuer Zertifikate für Schiffe und Yachten ist eine Einladung der kroatischen Werft, Eigner, erforderlich oder ein Schiffsagent.

Einreise und Navigation in die Republik Kroatien

1. Alle kroatischen und ausländischen Boote und Yachten dürfen in die Republik Kroatien einreisen. Um ungeplante Menschenmassen zu vermeiden, wird dem Eigentümer oder Benutzer eines ausländischen Bootes oder einer ausländischen Yacht bei der Einreise in die Republik Kroatien empfohlen, seine Daten im Voraus über die Website https://entercroatia.mup.hr/ einzureichen. (geplante Segelroute / geplante Liegeplätze / Anker, Handynummer und E-Mail-Adresse).

2. Passagierschiffe auf internationalen Kreuzfahrten (Kreuzer) mit mehr als vierzig (40) Passagieren dürfen keine Seehäfen und Binnenhäfen betreten.

3. Bei Liegeplätzen in Häfen, die für den öffentlichen Verkehr geöffnet sind, und in Häfen für den Seetourismus muss verhindert werden, dass Gäste und Besatzungsmitglieder von einem Schiff zum anderen gelangen.
Bei der Einreise in die Republik Kroatien sind alle kroatischen und ausländischen Staatsbürger verpflichtet, die allgemeinen und besonderen Empfehlungen und Anweisungen des kroatischen Instituts für öffentliche Gesundheit für kroatische und ausländische Staatsbürger zu befolgen, die die Staatsgrenze überschreiten und ab dem 9. Mai 2020 in die Republik Kroatien einreisen.

Weitere Informationen zur Coronavirus-Krankheit und Maßnahmen zur Verringerung des Risikos einer Ausbreitung der Krankheit finden Sie auf der CNIPH-Website https://www.hzjz.hr/sluzba-epidemiologija-zarazne-bolesti/koronavirus-najnovije-preporuke/ oder in Kontakt mit ausgewählten ein Arzt und ein territorial kompetenter Epidemiologe.

Für alle Schiffe, die nicht über integrierte automatische Identifikationssysteme (AIS) oder ein anderes elektronisches Navigationsverfolgungssystem verfügen, wird empfohlen, alle Zielhäfen vom Beginn der Navigation bis zum Ende derselben aufzuzeichnen.

Alle kroatischen und ausländischen Staatsbürger sind verpflichtet, andere vom kroatischen Institut für öffentliche Gesundheit veröffentlichte epidemiologische Maßnahmen einzuhalten.

Seetourismushäfen, Charterunternehmen und Bootsbesitzer für mehrtägige Kreuzfahrten sind verpflichtet, ihre Arbeit und Erbringung von Dienstleistungen an spezifische Empfehlungen des kroatischen Instituts für öffentliche Gesundheit anzupassen.

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