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Sonderregelungen für Personen, die für max. 72 Stunden nach Kroatien einreisen
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Quelle: www.koronavirus.hr | Wichtiger Hinweis: Für Personen, die 72 Stunden lang nach Kroatien einreisen, unterliegt ein Maß an Selbstisolation, das bisher vorgeschrieben war, zusätzlich einen PCR-Test, der negativ sein darf und nicht älter als 24 Stunden sein darf.

1. Kroatische Staatsbürger und Familienangehörige ohne kroatische Staatsbürgerschaft

Kroatische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen ohne kroatische Staatsbürgerschaft, die zum Zweck der Rückkehr in die Republik Kroatien in anderen Ländern arbeiten und wohnen, können an allen Grenzübergängen die Staatsgrenze überschreiten. Bei der Einreise in die Republik Kroatien werden die Grenzschutzbeamten registriert und 14 Tage lang in die Quarantäne nach Hause geschickt – Selbstisolierung. Die Grenzpolizei ist verpflichtet, ihnen grundlegende Anweisungen zur Durchführung der Selbstisolierung zu Hause zu geben (Broschüre). Die Grenzpolizei stellt diesen Personen einen Pass aus, um an einen Ort zu gelangen, der zur Selbstisolierung ausgewählt wurde, und ein Pass wird für eine Frist von 24 Stunden ausgestellt.

Wenn eine Person kroatischer Staatsbürger oder deren Familienangehörige ohne kroatische Staatsbürgerschaft ist, reist sie in die Republik Kroatien ein, um die Republik Kroatien in zwei oder drei Tagen (z. B. nur am Wochenende) zu verlassen. Sie ist verpflichtet, die Grenzpolizei unverzüglich am Grenzübergang zu informieren. Die Grenzpolizei wird diese Personen aufzeichnen, um das Überqueren der Grenze zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Isolation zu Hause während der Dauer der Erklärung der Person bei der Einreise in die Republik Kroatien (zwei bis drei Tage) eingehalten wird. Die Grenzpolizei wird diesen Personen einen Pass ausstellen, der dazu dient, an einen Ort zu gehen, der zur Selbstisolierung ausgewählt wurde, und an die Grenze zurückzukehren, um die Republik Kroatien zu verlassen. Ein solcher Pass wird je nach Aufenthaltsdauer der Person in der Republik Kroatien (bei der Einreise ausgesprochen) bis zu maximal 72 Stunden rechtzeitig ausgestellt. Aufgrund des ausgestellten Passes kann diese Person die Republik Kroatien innerhalb der Gültigkeitsdauer des Passes verlassen.

Alle oben genannten Personen sind verpflichtet, sich bei ihrer Ankunft am Bestimmungsort in der Republik Kroatien an ihren gewählten Arzt zu wenden. Wenn sie keinen Arzt ausgewählt haben, wenden Sie sich an einen territorial kompetenten Epidemiologen, um Anweisungen zur Selbstisolierung zu erhalten.

2. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und EWR-Mitgliedern sowie deren Familienangehörige

Alle Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen können die Landesgrenze überschreiten, um in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Diesen Personen am Eingang der Republik Kroatien von der Grenzpolizei Bosnien und Herzegowina wird ein 24-Stunden-Pass für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien und die Rückkehr in ihr Heimatland ausgestellt.

EU- und EWR-Staatsangehörige können ausnahmsweise auf Einladung des Ministerialleiters in das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien einreisen. Die Grenzpolizei stellt ihnen bei ihrer Einreise einen 24-Stunden-Pass aus, damit sie ihren Wohnort oder ihren Ort der Selbstisolation erreichen können. Für EU- und EWR-Bürger, die einen geregelten Langzeitaufenthalt in der Republik Kroatien haben (vorübergehender oder ständiger Aufenthalt) und in die Republik Kroatien einreisen, gilt diese Regel nicht. In diesem Fall ist es daher nicht erforderlich, den Leiter des Ministeriums anzurufen.

Alle Bürger der EU- und EWR-Mitgliedstaaten und ihre Familien, die 14 Tage im Ausland waren, werden bei der Einreise in die Republik Kroatien 14 Tage lang die Selbstisolierung ihrer Heimat feststellen.

3. Drittstaatsangehörige (z. B. Bosnien und Herzegowina, Serbien usw.), die einen langen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben

Drittstaatsangehörige und ihre Familien mit einem genehmigten vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt in der Republik Kroatien können die nationale Grenze überschreiten, um in die Republik Kroatien zurückzukehren. Die Grenzpolizei stellt ihnen einen 24-Stunden-Pass aus, damit sie ihren Wohnort erreichen können, d. H. Orte der Selbstisolation. Alle Drittstaatsangehörigen und ihre Familienangehörigen, die in die Republik Kroatien eingereist sind, müssen sich bis zum Ablauf von 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Republik Kroatien selbst isolieren. Bei der Einreise in die Republik Kroatien muss der erste Arbeitstag von einem territorial kompetenten Epidemiologen kontaktiert werden.

Die vorgenannten Personen können die Staatsgrenze auch überschreiten, um in ihr Herkunftsland, dh das Land der persönlichen Staatsbürgerschaft, zurückzukehren.

Drittstaatsangehörige können auch die nationale Grenze für den Transit in andere EU- / EWR-Mitgliedstaaten überschreiten, wenn sie eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis in einem bestimmten Mitgliedstaat besitzen. Dann stellt die Grenzpolizei ihnen einen Transitpass aus (keine Inhaftierung in der Republik Kroatien).

Wenn ein Drittstaatsangehöriger nach Deutschland reisen möchte, erlaubt ihm die Grenzpolizei, die Grenze zu überschreiten, wenn er sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhält. Für alle anderen EU- / EWR-Länder ist eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Wenn ein ausländischer Staatsbürger mit einer Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis nach Slowenien reisen möchte, muss er auch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers haben, dass er einen Arbeitsplatz besuchen muss.

4. Grenzüberschreitende Arbeitnehmer

Grenzüberschreitende Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die täglich über denselben Grenzübergang hinweg nationale Grenzen überschreiten, um die Arbeit zu verlassen und von der Arbeit zurückzukehren. Dies können kroatische, aber auch ausländische Staatsangehörige sein, die in Kroatien oder Kroatien arbeiten und wohnen. Um im Ausland zu arbeiten und nach Hause zurückzukehren, sollten Sie mit Ihrem eigenen Fahrzeug reisen. Die Grenzpolizei wird diese Personen täglich aufzeichnen, um ihnen das Überqueren der Grenze zu ermöglichen und die Einhaltung der Selbstisolierung zu Hause sicherzustellen.

Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, sich am ersten Arbeitstag nach der Einreise in die Republik Kroatien an den gewählten Arzt oder den örtlich zuständigen Epidemiologen zu wenden. Der ausgewählte Arzt oder territorial kompetente Epidemiologe gibt Informationen zur Gesundheitsüberwachung über die digitale Überwachungsplattform COVID-19 zur Überwachung der Gesundheitsüberwachung ein. Die Gesundheitsüberwachung dieser Personen ist auf 14 Tage begrenzt, läuft jedoch bis zum 30.04.2020. abhängig vom Ausbruch der Epidemie.

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